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Sehr geehrte Patinten,

der Bundestag hat am 8. September 2022 eine Neufassung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen.

§ 28b Infektionsschutzgesetz schreibt zwingend eine FFP2 Maskenpflicht für Patienten und Besucher von „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“ vor.

Diese Maskenpflicht gilt vom 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 und zwar unabhängig von einer festgestellten epidemischen Lage.

AUSNAHME BEHANDLUNG:

Während der Behandlungszeit gilt die Maskenpflicht nur dann, wenn die Maske die Durchführung der Behandlung nicht behindert.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Unterstützung